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Über uns
Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des „Grieg-Begegnungsstätte Leipzig e. V.“

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  • Mitarbeit an Veröffentlichungen
  • Hilfe und Durchführung von Führungen
  • Austausch und gemeinsame Arbeit

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Grieg-Begegnungsstätte Leipzig e. V.“, nachfolgend Verein genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Begegnungsstätte Talstraße 10, 04103 Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Trägerschaft der Grieg-Begegnungsstätte Leipzig. Darin soll maßgeblich das kulturelle Schaffen des Meisters der norwegischen Musik durch Ausstellungen, Konzerte, Vorträge und Kolloquien der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Der Verein will damit zugleich einen Beitrag für das Kultur- und Geistesleben der Stadt Leipzig leisten.
(2) Der Verein bemüht sich um die Pflege von Tradition und Geschichte der Beziehungen Edvard Griegs zu Leipzig, insbesondere zum Konservatorium, zum Gewandhaus und zu den Verlegern Max Abraham und Henri Hinrichsen.
Er fördert den deutsch-norwegischen Kulturaustausch, indem er zu Konzerten, Vorträgen und Lesungen mit und zu bedeutenden Persönlichkeiten Norwegens einlädt.
(3) Der Verein arbeitet politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Rechtsform/Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein wurde am 4.1.1999 unter der Nummer VR 3139 beim Amtsgericht Leipzig in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen nachweisbaren Auslagen, wenn dieser vom Vorstand bestätigt wurde. Sie können jedoch für ihre Tätigkeit für den Verein eine angemessene, den jeweils geltenden Freibetrag nach § 3, Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes nicht überschreitende Vergütung erhalten, wenn dies vom Vorstand einstimmig und von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin/jeder Bürger werden, die/der das 16. Lebensjahr erreicht hat.
(2) Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine oder Körperschaften sein.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(4) Zu Erfüllung der Vereinsaufgaben können Mitglieder der Deutsch- Norwegischen Freundschaftsgesellschaft, Regionalgruppe Mitteldeutschland, in die Vereinsarbeit einbezogen werden.
(5) Der Verein kann mit anderen Vereinen und Institutionen eine beitragsfreie Mitgliedschaft auf Gegenseitigkeit vereinbaren. Näheres regelt der Vorstand durch konkrete Vereinbarung mit dem in Frage kommenden Partner.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes, aber auch jedes einzelnen Vereinsmitglieds kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Vereinsmitglieder zum Ehrenmitglied oder ehemalige Präsidenten/innen zum Ehrenpräsidenten / zur Ehrenpräsidentin wählen. Damit werden hervorragende Verdienste in der Vereinsarbeit gewürdigt. Die Zustimmung erfolgt entsprechend der Wahlordnung durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident/tin sind von der Beitragszahlung befreit.
(7) Der Vorstand kann für besonderes ideelles und materielles Engagement für den Verein Einzelpersonen bzw. Institutionen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Dies ist eine symbolische Würdigung. Ehrenmitglieder können mit Stimmrecht an allen Vereinsversammlungen und -veranstaltungen teilnehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
(2) Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft wird mit Ende des Jahres wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Verzug ist. Vorab wird in einem letzten Mahnschreiben des Vorstandes dem Mitglied die Frage gestellt, ob es seine Mitgliedschaft aufrechterhalten will. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen keine Antwort, ist die Mitgliedschaft erloschen.
(4) Jedes Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es die satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie sollte im I. Quartal des Jahres stattfinden und ist schriftlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:
a) Wahl des Vorstandes.
b) Beratung und Entscheidung über grundsätzliche Vorhaben und Absichten des Vereins, um die satzungsmäßigen Ziele zu erreichen.
c) Beschlussfassung über den Jahresfinanzplan einschließlich nachträglicher Bestätigung von unvorhergesehenen Ausgaben ab einer Höhe von 500 Euro.
d) Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes.
e) Entlastung des Vorstandes für den abgelaufenen Zeitraum.
f) Bestätigung der Wahlordnung und der Geschäftsordnung.
g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und die Wahl von Ehrenmitgliedern sowie Ehrenpräsident/Ehrenpräsidentin.
i) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
(3) Mitgliederversammlungen sind schriftlich 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin mit Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindesten 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für wichtig hält oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen danach eine Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Anträge dazu sind in der Einladung schriftlich anzukündigen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Davon ist den Mitgliedern schriftlich Kenntnis zu geben.
(8) Mitgliederversammlungen können mit Veranstaltungen des Vereins verbunden werden.

§ 7 Wahl des Vorstandes

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Wahlvorschläge für den Vorstand zu unterbreiten.
(2) Vorstandswahlen können nur stattfinden, wenn sie in der schriftlichen Einladung mindestens 3 Wochen vor der Wahl angekündigt werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsidenten, dem Schatzmeister sowie bis zu sieben Beisitzern zusammen. Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand als ehrenamtliches geschäftsführendes Vorstandsmitglied benannt werden. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann ein neues Mitglied in den Vorstand kooptiert werden. Es ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder neu zu wählen.
(6) Ablauf und Modalitäten der Vorstandswahl regelt die Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(7) Briefwahlen sind möglich. Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes / Vertretung im Rechtsverkehr

(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung 3 Wochen vorher bekannt sein muss und von ihr zu bestätigen ist.
(2) Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes sowie die Vertretung im Rechtsverkehr regeln sich nach den §§ 26 - 31 des BGB.
(3) Die Vertretung im Rechtsverkehr nehmen der Präsident und der Stellvertreter des Präsidenten je einzeln wahr. Im Falle der Verhinderung kann vom Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied bevollmächtigt werden.

§ 9 Finanzierung/Verwendung der Mittel

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen. Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
(2) Die aus 2 Mitgliedern bestehende und vom Vorstand berufene Finanz- Kontrollkommission kontrolliert jeweils per 31.12. die Einnahmen und Ausgaben und legt gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. Er kann auch ein Steuerbüro mit der Finanzkontrolle beauftragen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss sind drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vorstand hat die vermögensrechtlichen Angelegenheiten innerhalb von 12 Monaten nach Auflösung zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Leipzig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf musikalischem Gebiet, vorzugsweise für die Nachwuchsförderung einsetzen soll.

§ 11 Schlussklausel

(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt werden.
(2) Änderungen dieser Satzung, die das Amtsgericht oder das Finanzamt fordern, können an Stelle der Mitgliederversammlung vom Vorstand eigenständig beschlossen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Der Vorstandsbeschluss muss einstimmig sein. Die Mitglieder müssen darüber informiert werden.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leipzig.
Diese Satzung ist am 25. September 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.